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feg Heute, 00:30
Gute Nacht :-)

 

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Joe Bar Gestern, 23:17
GN8

 

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Adrian H. Gestern, 23:08
Ich sag auch mal cu ;-)

 

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Adrian H. Gestern, 23:07
N8 Richard

 

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Richard Bast Gestern, 23:06
so, gute n8! Bis morgen.

 

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Joe Bar Gestern, 22:54
steht im Kalender ;-)

 

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Joe Bar Gestern, 22:54
Thema des Tages

 

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Joe Bar Gestern, 22:54
morgen neues

 

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Joe Bar Gestern, 22:53
Übrigens...

 

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Adrian H. Gestern, 22:20
moin Little Joe *fg* ;-)

 

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    Offline g.k. weiblich
    Moderatorin
    01
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    Recht am eigenen Bild
    # 1 Zum Seitenanfang
    Rechtliches über Portraitfotogafie

    Hallo*squint,

    da ja Menschen fotografieren eine Menge Spaß macht(mir auch) habe ich gedacht,ich bringe mal Im Titel beschriebenes Thema

    etwas ins Gespräch.

    Ich selber habe ja auch schon Partyfotografie gemacht,und habe mich da schon gefragt,was darf ich,was darf ich nicht.

    Nun in der Regel hat es gereicht,wenn ich bei Portaits gefragt habe,Fotos in der Menge darf man auch so machen,auch wenn jemand kommt,und behauptet,das wenn er irgentwo zu sehen ist,das das Konsequenzen hat,es hat zumindest keine rechtlichen in dem Fall(obwohl ich habe mich dann doch dran gehalten,so manch einer kann schon mal manieren vergessen).Klar ist das in Diskotheken

    ein wenig anders wie auf der Straße,man braucht die Einwilligung des Inhabers und die Einwilligung der Portraitierten.

    Bei der Streetfotografie braucht man keine Hausordung zu folgen*squint.

    Allerdings ist das mit dem Portaitieren nicht anders,und dabei braucht man nicht immer das Gesicht zu erkennen,sondern es reicht,wenn der Mensch an ganz bestimmten Merkmalen zu erkennen ist.

    Ich habe folgendes bei Wiki gefunden,es ist sehr ausfühlich und informativ.Jeder der sich mit Portaits beschäftigt sollte sich darin ein wenig auskennen.und sich dessen bewußt sein.

     http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

     

    viel Spass weiterhin

    lg Gaby

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal bearbeitet, zuletzt von »g.k.« (30.07.2011, 14:11)

    Fotos 29.07.2011, 13:15
    Offline suzigs750 Männlich
    Knipser
    01
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 2 Zum Seitenanfang

    Hallo,

    Ein Freund von mir ist Profi Fotograf, Bereich Printmedien/ Sport, hat es mir mal ganz einfach erklärt.

    Einzelportraits immer vorher genehmigen lassen (er hat dazu sogar immer einen vordruck dabei), ausser bei Öffentlichen veranstaltungen bei denen der Abgelichtete sich präsentiert Sport Konzerte etz.. es sei den dort ist Fotografieren ausdrücklich verboten.

    Bei Fotos von Gruppen und Landschaften kein Problem, es darf nur nicht auf eine Person hingewiesen werden, z.b. Pfeil im Bild oder per Text.

    Bei Gruppenfotos keine Pausalierungen im Text z.B. bei aufmärschen der Neos mit "alles Nazis" der unbeteiligte Zuschauer den Ihr mitfotografiert habt könnte sehr Böse werden.

    Bei erotischen Aufnahmen immer , auch bei Gruppen, die Genehmigung aller einholen, auch bei Teilaufnahmen (schriftlich!).

     

    LG Uwe

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal bearbeitet, zuletzt von »suzigs750« (05.08.2011, 11:06)

    Fotos 05.08.2011, 10:51
    Offline Erich Männlich
    Lehrling
    0
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 3 Zum Seitenanfang

    dazu ein link der weiterhilft

    http://foto-podcast.de/ipod/blende8-20/

    http://foto-podcast.de/ipod/blende8-23/

     das recht am eigen bild (urheberrecht) und was darf ich rechte anderer

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »Erich« (17.08.2011, 10:58)

    Fotos 17.08.2011, 10:56
    Offline Gerti weiblich
    Foto-King
    012
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 4 Zum Seitenanfang

    Erich , das Video habe ich mir auch schon angesehen..

    ---

    LG Gerti

     

    Fotografie ist die Jagd nach dem Augenblick das Eintauchen eines Augenblicks für die Ewigkeit

                                                                                                                               ( Jörg Meiß )

     

     

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »Gerti« (28.08.2011, 23:35)

    Fotos 28.08.2011, 23:34
    Offline rechtambild Männlich
    Grünschnabel
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 5 Zum Seitenanfang

    Das man bei Gruppen prinzipiell keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht ist - leider Gottes - ein ebenso absurd falsches wie auch stetig verbreitetes Gerücht :) Bitte da nicht zu locker drangehen, das hat schon so manchen Fotografen ne Stange geld gekostet. Es kursieren immer wieder Zahlen wie: ab 3, 6, 9 oder sonstwie vielen Personen bräuchte man nie eine Einwilligung.

    Da dies falsch ist und man dann mal rechnen möchte, was diese Personen als Entschädigung + Anwaltskosten verlangen können landet man gut und gerne bei 3000 €, 6000 €oder 9000 € - wenn man davon ausgeht, dass jeder einen Anwalt beauftragt...

    Und dass man bei der "Streetfotografie" keine Hausordnungen braucht ist ebenso nicht ganz richtig - kommt drauf an was man alles unter "Streetfotografie" versteht. Denn durch Urteil des BGH sind auch für Laien scheinbar öffentliche Plätze oftmals in Privatbegriff (wie unter Umständen Parkanlagen, Parkplätze, Waldgebiete, Seen) und man muss sehr wohl Hausordnungen beachten, in denen das Fotografieren generell verboten werden darf...

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »rechtambild« (21.09.2011, 23:26)

    Fotos 21.09.2011, 23:21
    Offline g.k. weiblich
    Moderatorin
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 6 Zum Seitenanfang

    Hallo,

    Einige Auzüge aus der Wikipedia:

    § 23

     

    KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

    • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
      1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
      2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
      3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
      4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    • (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

    § 24

     

    KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.

    § 33

     

    KunstUrhG ist eine Strafvorschrift

    • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
    • (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolg
    • Und:

      § 201a StGB [Bearbeiten]

      Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a

       
      Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[14], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
    • (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
    • (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
    • (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    • (4)…

    Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33

     

    KunstUrhG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201

     

    StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.

    Ein interessanter LInk:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Bildnis_(Recht)

    und nocheiner:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_des_höchstpersönlichen_Lebensbereichs_durch_Bildaufnahmen

    http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Persönlichkeitsrecht#Allgemeines_Pers.C3.B6nlichkeitsrecht

    lg Gaby

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »g.k.« (22.09.2011, 06:58)

    Fotos 22.09.2011, 06:57
    Offline rechtambild Männlich
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 7 Zum Seitenanfang

    Ich möchte eindringlich davor warnen, für Rechtsfragen Wikipedia zu Rate zu ziehen. Um nachzuschauen wo was steht ist dies vollkommen in Ordnung und ich finde Wikipedia auch super. Aber ich mag garnicht aufzählen, wie oft ich schon erlebt haben: "Ja aber bei Wikipedia steht ich darf das ..." - und wundern sich warum sie abgemehnt wurden unsure.png

    Bei Rechtssachen ist Wikipedia leider mehr als fehlerhaft. Da die Admins in der Regel selbst Laien auf dem Gebiet sind verstehn die meist wenig bis nichts von der Materie. Das kann in Rechtssachen böse enden...

    Fotos 22.09.2011, 12:41
    Offline g.k. weiblich
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 8 Zum Seitenanfang

    Mh,

    ich bin mit Wikipedia eigentlich immer gut gefahren zumindest als Richtlinie,und Ich denke doch eigentlich,das Paragraphen richtig sein müßten.

    Zumal doch auch die Herkunft der Informationen angegeben sind.

    Natürlich sollte man sich nicht darauf verlassen,wenn es hart auf hart kommt,und sich dann Beistand suchen.

    Aber als ein Anfang und einen Einblick in das was man darf und was nicht finde ich es einen guten Einstieg.

    lg Gaby

    Fotos 22.09.2011, 17:22
    Offline rechtambild Männlich
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    RE:Recht am eigenen Bild
    # 9 Zum Seitenanfang

    Ja genau, das mein ich damit. Für den ersten Eindruck kann man sich da mal umschauen - und Paragraphen sollten se auch noch kopieren können :)

    Aber sobald man wirklich mal was nachschauen möchte weil einen da vielleicht eine Frage quält, dann gibts da sicherlich weitaus bessere Quellen.

    Fotos 26.09.2011, 16:21
    Offline g.k. weiblich
    Moderatorin
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    RE:Recht am eigenen Bild

    Zumal es glaub ich auch noch Grauzonen gibt,Sonderregelungen und vieles,was nicht allgemein bekannt ist.

    Rechte Dritter,und Urheberrechte an Dingen die ncht Fotografiert werden dürfen....

    Für die man Lizenzen braucht und und und....

    Hier ist es mir wichtig etwas über Rechte am eigenem Bild zu sammen,wobei ich eigentlich das Bildnis meine.

    Ich bin mir da z.b. bei der Streetfotografie gar nicht so sicher,was man alles darf.Da ich eigetlich Street nicht fotografiere.

    aber bei einer Einzelperson handelt es sich doch eigentlich um ein Portait,wenn die Hauptmotiv ist,und dann bedarf es doch eigentlich einer Einwilligung.

    Ich möchte hier ein wenig darüber aufklären,das das auch rechtliche Folgen haben kann,wenn man einfach ohne das Wissens des Fotografierten  fotografiert und ausstellt.

    Eigentlich hätt ich mir eine etwas lebendigere Diskussion und Information und Feedback gewünscht,auch wenn das Thema etwas trocken ist.

    Es gibt doch so einige,die sich mit Fotografie von Menschen beschäftigen.

    lg Gaby

    Fotos 27.09.2011, 10:03

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